(PapKuVerarbIndMeistPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung

Ausfertigungsdatum: 25.01.2008


Anlage 2 PapKuVerarbIndMeistPrV (zu § 7 Abs. 5) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 - 108;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung

Herr/Frau 
geboren am in 
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
– Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

PunkteNote
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln
Betriebswirtschaftliches Handeln
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
Zusammenarbeit im Betrieb
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)

II. Handlungsspezifische Qualifikationen
PunkteNote
1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Führung und Organisation“
3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)

III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in
vor erbracht.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum 
Unterschrift(en) 
(Siegel der zuständigen Stelle)