Ausfertigungsdatum: 25.01.2008
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 - 108;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
| Herr/Frau | |
| geboren am | in |
| hat am | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Punkte | Note | ||
| I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen | |||
| Prüfungsbereiche: | |||
| Rechtsbewusstes Handeln | |||
| Betriebswirtschaftliches Handeln | |||
| Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | |||
| Zusammenarbeit im Betrieb | |||
| Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten |
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)
| II. Handlungsspezifische Qualifikationen | |||
| Punkte | Note | ||
| 1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ | |||
| 2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
„Führung und Organisation“ | |||
| 3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt | |||
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ............ in ............ vor ............ abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ............ freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am in
vor erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum |
| Unterschrift(en) |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |