Ausfertigungsdatum: 07.09.1966
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3430 - 3432;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Gebührenverzeichnis
Gliederung |
|
| Teil 1 | Berufsgerichtliches Verfahren |
| Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht | |
| Unterabschnitt 1 | Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz |
| Unterabschnitt 2 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge |
| Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht | |
| Unterabschnitt 1 | Berufung |
| Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
| Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |
| Unterabschnitt 1 | Revision |
| Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
| Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
| Teil 2 | Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen |
| Abschnitt 1 | Erster Rechtszug |
| Unterabschnitt 1 | Oberlandesgericht |
| Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof |
| Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung |
| Abschnitt 3 | Vorläufiger Rechtsschutz |
| Unterabschnitt 1 | Oberlandesgericht |
| Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache |
| Unterabschnitt 3 | Bundesgerichtshof |
| Abschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 |
| Vorbemerkung 1: | ||
|
||
| Abschnitt 1 | ||
| Verfahren vor dem Landgericht | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
| 1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: | |
| 1. einer Warnung, | ||
| 2. eines Verweises, | ||
| 3. einer Geldbuße | 240,00 EUR | |
| 1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft | 480,00 EUR |
| Unterabschnitt 2 | ||
| Antrag auf gerichtliche Entscheidung
über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge |
||
| 1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
| 1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR |
| Abschnitt 2 | ||
| Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Berufung | ||
| 1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
| 1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
| Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
| Unterabschnitt 2 | ||
| Beschwerde | ||
| 1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
| Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
| Abschnitt 3 | ||
| Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
| Unterabschnitt 1 | ||
| Revision | ||
| 1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
| 1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 |
| Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
| Unterabschnitt 2 | ||
| Beschwerde | ||
| 1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 |
| 1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
| Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
| Abschnitt 4 | ||
| Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör |
||
| 1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr
nach § 34 GKG |
||
|---|---|---|---|---|
| Abschnitt 1
Erster Rechtszug |
||||
| Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht |
||||
| 2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
| 2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
| 2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf |
2,0 |
|||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof |
||||
| 2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
| 2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
| 2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf |
3,0 |
|||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung |
||||
| 2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird |
1,0 |
||
| 2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird |
0,5 |
||
| Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||||
| 2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
| 2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf |
1,0 |
||
| Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
| 2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch | |||
| 1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
| c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
| 2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
| 3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf |
3,0 |
|||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz |
||||
| Vorbemerkung 2.3: | ||||
| (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. | ||||
| (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||||
| Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht |
||||
| 2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
| 2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme des Antrags | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| 2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf |
0,75 |
|||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache |
||||
| 2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||
| 2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme des Antrags | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| 2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf |
0,5 |
|||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof |
||||
| Vorbemerkung 2.3.3: | ||||
| Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||||
| 2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | ||
| 2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
| 1. | Zurücknahme des Antrags | |||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
| 2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
| 3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf |
1,0 |
|||
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
| Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
||||
| 2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |