(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 97a PAO Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften

Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltskammer angehören. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.