Ausfertigungsdatum: 07.09.1966
(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,
(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.