(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 72 PAO Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.