(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 65 PAO Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.