(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 64 PAO Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.

(2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.