Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen, 
        
            - 1.
- 
                wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 
- 2.
- 
                wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; 
- 3.
- 
                wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.