(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 61 PAO Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.