Ausfertigungsdatum: 07.09.1966
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
(2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45b Absatz 1 Satz 1, die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie der Dritte Abschnitt des Fünften Teils.
(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.