(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 52l PAO Vertretung vor Gerichten und Behörden

Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.