Ausfertigungsdatum: 07.09.1966
(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:
(2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben Angelegenheit oder in einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der er bereits als Patentanwalt befaßt gewesen ist, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 geschäftlich oder beruflich tätig zu werden.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.