(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 33 PAO Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.