(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 31 PAO Sachliche Zuständigkeit

Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.