(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 160 PAO Inhaber von Erlaubnisscheinen

Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.