(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 159 PAO Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.