(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 151 PAO Haftung der Patentanwaltskammer

Auslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.