(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 140 PAO Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1.
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.