(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 136 PAO Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. War der Patentanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.