Ausfertigungsdatum: 07.09.1966
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.