(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 124 PAO Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.