(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 11 PAO Patentassessor

(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.