(PAO)
Patentanwaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 07.09.1966


§ 106 PAO Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.