(PachtkredG)
Pachtkreditgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.07.1926


§ 9 PachtkredG

Beabsichtigt der Verpächter oder das Kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Betriebes über die Art des Vorgehens verständigen.