(PachtkredG)
Pachtkreditgesetz

Ausfertigungsdatum: 09.07.1926


§ 8 PachtkredG

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.