Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

Ausfertigungsdatum: 19.07.2010


§ 9 OStrV Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.