Orthopädieverordnung (OrthV)
Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.10.1989


§ 28 OrthV Änderungskosten bei Motorfahrzeugen

(1) Für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im notwendigen Umfang übernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für andere Änderungen an einem Motorfahrzeug können die Kosten im notwendigen Umfang übernommen werden, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Arztes der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines technischen Sachverständigen notwendig sind und der Beschädigte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.