Orthopädieverordnung (OrthV)
Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.10.1989


§ 18 OrthV Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände

(1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu erleichtern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in Sonderausführung für behinderte Menschen geliefert werden, wenn Änderungen oder Zusatzausstattungen nicht ausreichen. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahmsweise ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in Normalausführung geliefert werden, wenn der behinderte Mensch ihn ohne die Behinderung nicht erwerben würde. Unbewegliche Gegenstände werden nicht geliefert.

(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren werden als Blindenuhren oder als Uhren mit Sprachausgabe geliefert.

(3) Schreibmaschinen erhalten Blinde und Ohnhänder sowie gleich schwer behinderte Menschen für den Privatgebrauch. Blinden können zusätzlich Schreibmaschinen für Blindenschrift geliefert werden. Anstelle einer Schreibmaschine können Benutzer von Computersystemen ein Druckgerät erhalten. Wer als Leistung der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine oder ein Druckgerät erhalten hat, die er auch privat nutzen kann, hat keinen Anspruch auf gleiche Leistungen nach Satz 1 bis 3.

(4) Armbinden, Abzeichen und weiße Handstöcke erhält als Verkehrsschutzabzeichen, wer im Straßenverkehr behindert ist.

(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeräte und Änderungen für ein Fahrrad erhält, wer ohne sie ein Fahrrad in Normalausführung nicht benutzen kann.

(6) Elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Tragriemen und Schlüpfschuhe werden Berechtigten und Leistungsempfängern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädieverordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gegeben waren.