Orthopädieverordnung (OrthV)
Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.10.1989


§ 17 OrthV Hör-, Seh- und andere Hilfen

(1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für hörbehinderte Menschen entwickelte schallverstärkende Geräte geliefert.

(2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte erhalten hochgradig sehbehinderte Menschen, die zum Lesen oder zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.

(3) Zu Stomaversorgungsmitteln und Inkontinenzhilfen gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel.