(1) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        (2) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Kenntnisse der Orgeln und Harmonien, 
- 2.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, 
- 3.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Gütebestimmungen, 
- 4.
- 
                Kenntnisse der Funktionsweisen der verschiedenen Systeme von Orgeln und Harmonien, 
- 5.
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                Kenntnisse der mechanischen, pneumatischen und elektrischen Trakturen sowie der Anwendungsmöglichkeiten elektronischer Bauelemente, 
- 6.
- 
                Kenntnisse der Disposition, des Entwurfs, der Planung, der Mensuration, der Herstellung, der Montage, der Intonation und der Stimmung von Orgeln und Harmonien, 
- 7.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde, 
- 8.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte, 
- 9.
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                Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, 
- 10.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und Statik, 
- 11.
- 
                Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien, insbesondere nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten, 
- 12.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Bestimmungen und Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt- und des Denkmalschutzes, 
- 13.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 14.
- 
                Anfertigen von Dispositionen und dazugehörigen Mensuren, 
- 15.
- 
                Entwerfen, Skizzieren und Berechnen, 
- 16.
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                Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen, 
- 17.
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                Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe, 
- 18.
- 
                Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Fräsen, Furnieren und Schleifen, 
- 19.
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                Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere Holz- und Metallverbindungen, 
- 20.
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                Anfertigen von Instrumententeilen, insbesondere von Pfeifen, 
- 21.
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                Bearbeiten von Oberflächen, 
- 22.
- 
                Zusammenbauen von Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen, 
- 23.
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                Intonieren von Orgeln und Harmonien, 
- 24.
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                Stimmen von Orgeln und Harmonien, insbesondere Legen von Stimmungen verschiedener Systeme, 
- 25.
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                Pflegen von Orgeln und Harmonien, 
- 26.
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                Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.