(1) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der Orgeln und Harmonien,
- 2.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Gütebestimmungen,
- 4.
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Kenntnisse der Funktionsweisen der verschiedenen Systeme von Orgeln und Harmonien,
- 5.
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Kenntnisse der mechanischen, pneumatischen und elektrischen Trakturen sowie der Anwendungsmöglichkeiten elektronischer Bauelemente,
- 6.
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Kenntnisse der Disposition, des Entwurfs, der Planung, der Mensuration, der Herstellung, der Montage, der Intonation und der Stimmung von Orgeln und Harmonien,
- 7.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde,
- 8.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
- 9.
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Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 10.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und Statik,
- 11.
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Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien, insbesondere nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten,
- 12.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Bestimmungen und Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt- und des Denkmalschutzes,
- 13.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
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Anfertigen von Dispositionen und dazugehörigen Mensuren,
- 15.
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Entwerfen, Skizzieren und Berechnen,
- 16.
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Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,
- 17.
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Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,
- 18.
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Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Fräsen, Furnieren und Schleifen,
- 19.
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Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere Holz- und Metallverbindungen,
- 20.
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Anfertigen von Instrumententeilen, insbesondere von Pfeifen,
- 21.
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Bearbeiten von Oberflächen,
- 22.
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Zusammenbauen von Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen,
- 23.
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Intonieren von Orgeln und Harmonien,
- 24.
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Stimmen von Orgeln und Harmonien, insbesondere Legen von Stimmungen verschiedener Systeme,
- 25.
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Pflegen von Orgeln und Harmonien,
- 26.
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Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.