(OrdenNachwV)
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Ausfertigungsdatum: 06.05.1959


§ 3 OrdenNachwV Antragstellung

(1) Der Antrag ist von dem Antragsteller schriftlich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 bei der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde einzureichen. Für jede Auszeichnung ist ein besonderes Formblatt zu verwenden.

(2) Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können den Antrag auch bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einreichen; diese leitet den Antrag unverzüglich an den Bundesminister des Innern weiter.

(3) Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.