(OrdenNachwV)
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Ausfertigungsdatum: 06.05.1959


§ 21 OrdenNachwV Einziehung

(1) Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkunden nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19 dieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.

(2) Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.