(OrdenNachwV)
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Ausfertigungsdatum: 06.05.1959


§ 20 OrdenNachwV Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden

Soweit in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) Entscheidungen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens durch andere als die verleihungsberechtigten Stellen vorgesehen sind, treten an deren Stelle Entscheidungen der nach § 14 zuständigen Behörden über die Ausstellung von Berechtigungsausweisen.