(OrdenNachwV)
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Ausfertigungsdatum: 06.05.1959


§ 14 OrdenNachwV Zuständigkeit

Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.