(OlympSchG)
Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Ausfertigungsdatum: 31.03.2004


§ 7 OlympSchG Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.