Ausfertigungsdatum: 03.08.2016
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1903)
| Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen: | |||
| 1. | Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten, | ||
| 2. | Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers, | ||
| 3. | eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur, | ||
| 4. | eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten, | ||
| 5. | Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für | ||
| 5.1 | jedes Bohrloch und | ||
| 5.2 | jede angebrachte Einfassung, | ||
| 6. | Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts, | ||
| 7. | bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand. | ||