Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Ausfertigungsdatum: 03.08.2016


§ 8 OffshoreBergV Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen

Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden,

1.
so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und
2.
so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;
§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.