Ausfertigungsdatum: 03.08.2016
(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Plattform, die angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten. Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9 und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.
(2) Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen, in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Unternehmens beschreibt. Das Dokument hat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und umfasst
(3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Unternehmers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehensweisen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.
(4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den Daten zu verhindern.