Ausfertigungsdatum: 03.08.2016
(1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtechnik einzuhalten.
(2) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden. Jede Tauchergruppe muss aus einem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern, zwei Signalpersonen und mindestens einem Taucherhelfer bestehen. Für jeden zusätzlich eingesetzten Taucher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit sein. Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes, welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fungiert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.
(3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen einsetzen, die
(4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als Taucherhelfer nur Personen betrauen, die
(5) Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von einem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt. Die ärztliche Untersuchung, die Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.