Ausfertigungsdatum: 03.08.2016
(1) Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform einzurichten und zu überwachen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus auszudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist und durch allgemein anerkannte internationale Normen gestattet oder durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.
(2) Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Wasserfahrzeug darin aufzuhalten. Abweichend von Satz 1 ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:
(3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten unverzüglich mitzuteilen.