Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Ausfertigungsdatum: 05.07.2013


§ 4 Offshore-ArbZV Ruhepausen

Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.