Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Ausfertigungsdatum: 05.07.2013


§ 15 Offshore-ArbZV Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.