Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Ausfertigungsdatum: 05.07.2013


§ 11 Offshore-ArbZV Anwendung des Seearbeitsgesetzes

Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.