(OFDSaarbrAufgV)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Ausfertigungsdatum: 09.05.1977


§ 1 OFDSaarbrAufgV

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.