(OFDBremAufgV)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen

Ausfertigungsdatum: 11.10.1977


§ 1 OFDBremAufgV

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.