Ölschadengesetz (ÖlSG)
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Ausfertigungsdatum: 30.09.1988


§ 6a ÖlSG Anerkennung und Vollstreckung

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark.