(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 
        
            - 1.
- 
                auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992; 
- 2.
- 
                auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003; 
- 3.
- 
                auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge; 
- 4.
- 
                auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge 
        ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.
    
    
        (2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 
        
            - 1.
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                auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und 
- 2.
- 
                auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 
        ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.