Ölschadengesetz (ÖlSG)
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Ausfertigungsdatum: 30.09.1988


§ 4 ÖlSG Behördliche Zuständigkeiten

(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für

1.
die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und
2.
die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.
§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)