ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung (ÖLGKontrollStZulV)
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.2012


§ 16 ÖLGKontrollStZulV Übergangsvorschrift

Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,
2.
das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5,
3.
die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie
4.
die Verfahrensanweisungen
a)
zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,
b)
für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,
c)
zu den Informationspflichten nach § 8,
d)
zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und
e)
zum Maßnahmenkatalog nach § 10.