Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
-
das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,
- 2.
-
das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5,
- 3.
-
die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie
- 4.
-
die Verfahrensanweisungen
- a)
-
zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,
- b)
-
für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,
- c)
-
zu den Informationspflichten nach § 8,
- d)
-
zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und
- e)
-
zum Maßnahmenkatalog nach § 10.