Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen: 
        
            - 1.
- 
                das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4, 
- 2.
- 
                das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5, 
- 3.
- 
                die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie 
- 4.
- 
                
                    die Verfahrensanweisungen 
                     
                        - a)
- 
                            zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6, 
- b)
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                            für die Durchführung von Probenahmen nach § 7, 
- c)
- 
                            zu den Informationspflichten nach § 8, 
- d)
- 
                            zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und 
- e)
- 
                            zum Maßnahmenkatalog nach § 10.