Ausfertigungsdatum: 29.11.2011
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren ortsbewegliche Druckgeräte anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang. Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen falls erforderlich technische Prüfungen nach Kapitel 6.2 ADR/RID in Verbindung mit den in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID für Druckgefäße zitierten Normen oder nach Kapitel 6.8 ADR/RID in Verbindung mit den in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Normen durch oder ordnen die Durchführung unter ihrer Überwachung an. Sie berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und verfügbare Informationen über nichtkonforme ortsbewegliche Druckgeräte.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass ortsbewegliche Druckgeräte nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt,
(3) Die Marktüberwachungsbehörden ordnen den Rückruf oder die Rücknahme ortsbeweglicher Druckgeräte an oder untersagen ihre Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese ein ernstes Risiko darstellen, einschließlich eines solchen ohne unmittelbare Auswirkungen, und ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Bei der Abwägung, ob ein ernstes Risiko besteht, werden die Art der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts berücksichtigt. Ein ernstes Risiko besteht nicht allein aufgrund der Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen.
(4) Hat die Marktüberwachungsbehörde angeordnet, ortsbewegliche Druckgeräte vom Markt zu nehmen, die in einem anderen Staat hergestellt worden sind, setzt sie die betroffenen Wirtschaftsakteure unter Nutzung der in der Baumusterzulassung, in den Prüfbescheinigungen, auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder in deren Begleitunterlagen angegebenen Adresse davon in Kenntnis.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt, Räume oder Grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ortsbewegliche Druckgeräte hergestellt, geprüft, befüllt, für die Beförderung bereitgestellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt vorgehalten werden. Sie sind befugt, diese zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Hat die Kontrolle ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen nicht erfüllen, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten ihrer Amtshandlungen. Die Kosten sind von den betroffenen Wirtschaftsakteuren zu tragen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden können unentgeltlich Proben entnehmen, Muster ortsbeweglicher Druckgeräte verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.
(7) In den Fällen des § 10 Absatz 2 haben die Marktüberwachungsbehörden die betroffenen Wirtschaftsakteure bei Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 über ihr Recht auf Auskunftsverweigerung zu belehren.
(8) Die Frist zur Anhörung der betroffenen Wirtschaftsakteure nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 mindestens zehn Tage. Ist nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Anhörung abgesehen worden, ist die Anhörung nach Erlass der Maßnahme nachzuholen. Wenn der betroffene Wirtschaftsakteur sich äußert, überprüft die Marktüberwachungsbehörde die Maßnahme von Amts wegen. Die Marktüberwachungsbehörde nimmt eine Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich ganz oder teilweise zurück, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
(9) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren Teile ausgestellt, sind die für das Ausstellen und für Aussteller von Produkten geltenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzuwenden.