Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

Ausfertigungsdatum: 08.05.1998


§ 8 OASG Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.